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Statut für die katholischen Kindertageseinrichtungen
im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums
Köln |
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der Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches (cc. 793-795 des Codex Iuris
Canonici – CIC) vom 25. Januar 1983 und unter Berücksichtigung
der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen und der Landesgesetzgebung
in Nordrhein- Westfalen zur Ausführung des SGB VIII in ihrer jeweils
geltenden Fassung wird für die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen
im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln Folgendes
bestimmt: |
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| §
1 Zielsetzung |
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(1) Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im Geltungsbereich
erfüllen im Zusammenwirken mit ihrem pädagogischen Personal
den eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der
Einrichtungen auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Den Erziehungsberechtigten,
die dieses Ziel anstreben oder akzeptieren, bieten sie Hilfe bei der Entfaltung
der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes und der
Entwicklung seiner Persönlichkeit zu einem vom christlichen Geiste
erfüllten und seiner Verantwortung in Kirche und Gesellschaft bewussten
Menschen. In Fragen der Bildung und Erziehung erhalten die Erziehungsberechtigen
Beratung und Information.
(2)
Katholische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot der katholischen
Kirche. Träger können die Kirchengemeinden oder andere katholische
Einrichtungen sein, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen.
Auch Orden, ordensähnliche Gemeinschaften, caritative Vereine oder
andere katholische Organisationen können Träger katholischer
Kindertageseinrichtungen sein. Die Kirchengemeinden, auf deren Territorium
sich katholische Kindertageseinrichtungen befinden, sollen auch dann,
wenn sie nicht materielle Träger sind, diese Kindertageseinrichtungen
in die örtliche Seelsorge und das pastorale Netzwerk einbeziehen.
Hierbei übernehmen die Pfarrer eine herausgehobene Verantwortung,
die sie gemeinsam mit ihrem Pastoralteam wahrnehmen. Die gewählten
Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Erziehungsberechtigten
insgesamt sind für die Anliegen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen
der ihnen zugeordneten Aufgaben mitverantwortlich. Die Träger arbeiten
kontinuierlich und aufgeschlossen mit den Erziehungsberechtigten und dem
pädagogischen Personal zusammen, um die Erziehung in der Familie
kindgerecht und familienbezogen zu ergänzen. Dabei soll auch die
gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung
berücksichtigt werden.
(3)
In der engen Zusammenarbeit mit der Elternversammlung und dem Elternbeirat
sehen die Träger eine besondere Möglichkeit zur Unterstützung
und Ergänzung der Erziehung des Kindes in der Familie. Sie verwirklichen
mit dem Elternbeirat und dem in der Einrichtung tätigen pädagogischen
Personal im Rat der Kindertageseinrichtung die gemeinsame Verantwortung
unbeschadet anderer bestehender Rechte und Pflichten des Trägers.
(4)
Im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
bleibt es dem Träger sowie in Absprache mit ihm den zuständigen
Seelsorgerinnen und Seelsorgern und der Einrichtungsleitung unbenommen,
ihrerseits die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen und zu Veranstaltungen
einzuladen.. |
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| §
2 Elternversammlung |
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(1) Die Erziehungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder
bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der
Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische
und konzeptionelle Angelegenheiten. Die Elternversammlung hat das Recht,
sich dazu zu äußern.
(2)
Die Elternversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung durch einfache
Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in sowie eine Ersatzversammlungsleiter/in.
Der/dem Versammlungsleiter/ in obliegt die Einladung zu den folgenden
Versammlungen im laufenden Kindergartenjahr und deren Leitung, sofern
die Elternversammlung nichts anderes beschließt.
(3)
Die Elternversammlung tagt mindestens einmal im Kindergartenjahr. Sie
wird vom Träger bis spätestens 10. Oktober durch schriftliche
Einladung aller Erziehungsberechtigten mit einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen einberufen. Darüber hinaus hat eine Einberufung auf Verlangen
des Elternbeirates, des Trägers oder der Erziehungsberechtigten mindestens
eines Fünftels der in der Einrichtung betreuten Kinder zu erfolgen.
(4)
Bei der ersten Zusammenkunft der Elternversammlung im Kindergartenjahr
wählt diese aus ihrer Mitte die Mitglieder des Elternbeirates. Je
20 angefangener genehmigter Betreuungsplätze in der Einrichtung ist
jeweils ein Mitglied des Elternbeirates zu wählen. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Verhinderungsfall
des gewählten Mitgliedes dieses vertritt oder bei Ausscheiden des
gewählten Mitgliedes nachrückt. In Einrichtungen mit mehr als
drei Gruppen kann auch auf Gruppenebene gewählt werden. Dazu sind
dann je Gruppe ein Mitglied des Elternbeirates sowie ein Ersatzmitglied
zu wählen.
(5)
Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung nach
Absatz 3 erfolgt ist. Eine Mindestanwesenheitsquote ist nicht erforderlich.
(6)
Wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme pro betreutem Kind sind alle anwesenden
Erziehungsberechtigten. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht
mindestens ein Mitglied der Elternversammlung geheime Wahl wünscht.
Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Elternbeirates
nach Absatz 4 erfolgen in zwei getrennten Wahlgängen. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bedarf es bei Abwesenheit
einer schriftlichen Einverständniserklärung der sich zur Wahl
stellenden Erziehungsberechtigten. |
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| §
3 Elternbeirat |
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| (1)
Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern
und setzt sich nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 zusammen. Er tritt
mindestens dreimal jährlich zusammen.
(2)
Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber
dem Träger und der Leitung der Einrichtung.1 Dabei hat er auch die
besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und
deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist
vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend
über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren
und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept
der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche
und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten
sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der
Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die
Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung
durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung
von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in
der Einrichtung. Alle Personalangelegenheiten sind – unter Beachtung
der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung
– vertraulich.
(3)
Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen
Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.
(4)
Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der
auch zu den Sitzungen einlädt. Er ist zur Einladung verpflichtet,
wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirates dies unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangt. Wenn kein Sprecher gewählt ist, steht
jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.
(5)
Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten
die Einrichtung nicht mehr besucht. In diesem Fall oder wenn ein Mitglied
des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet,
seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben
gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.
(6)
Die Wahlzeit des Elternbeirates endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates.
Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten
Elternbeirates aus. |
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| §
4 Rat der Kindertageseinrichtung |
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(1) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht zu je einem Drittel aus
Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des
Elternbeirates. Die Größe des Rates der Kindertageseinrichtung
legt der Träger fest. Sie beträgt höchstens das Dreifache
der Anzahl der gewählten Elternbeiratsmitglieder. Der Rat der Kindertageseinrichtung
kann weitere pädagogisch tätige Kräfte oder andere Fachleute
zu seinen Beratungen einladen.
(2)
Der Träger bestellt die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers
und benennt die des pädagogischen Personals. Die Vertreterinnen und
Vertreter des Elternbeirates werden vom Elternbeirat benannt. Zu den Vertretern
des Trägers gehört der Pfarrer oder dessen Vertreter. Die Bestellung
der übrigen Vertreterinnen und Vertreter des Trägers und ihrer
Stellvertreter erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge
des Pfarrgemeinderates bzw. des entsprechenden Gremiums. Die Vertreterinnen
und Vertreter des Trägers sollen nicht der Elternversammlung angehören.
(3)
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter des Trägers gemäß
Absatz 2 Satz 4 ist widerruflich.
(4)
Der Rat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den
Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter sowie eine
Schriftführerin/einen Schriftführer. Die Vorsitzende/der Vorsitzende
des Rates der Kindertageseinrichtung soll katholisch sein. Die Schriftführerin/der
Schriftführer fertigt über das Ergebnis der Beratungen eine
Niederschrift an, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden oder deren
Stellvertreterin/dessen Stellvertreter unterzeichnet wird.
(5)
Die Mitglieder des Rates der Kindertageseinrichtung arbeiten im allseitigen
Bemühen um die Verwirklichung der Aufgaben der Einrichtung in gegenseitiger
Anerkennung gemeinsamer Verantwortung auf das Engste zusammen.
(6)
Der Rat der Kindertageseinrichtung hat insbesondere die Aufgabe,
a) die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu
beraten,
b) die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung
zu beraten,
c) Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren,
d) die Öffnungs- und Schließungszeiten im Kindergartenjahr
zu beraten und
e) die Erziehungsberechtigten umfassend zu informieren und an der Willensbildung
zu beteiligen.
Darüber hinaus können dem Rat der Kindertageseinrichtung weitere
Aufgaben vom Träger übertragen werden. Er kann vereinbaren,
dass bestimmte Beratungspunkte der Vertraulichkeit unterliegen. Die Vereinbarung
der Aufnahmekriterien muss unter Einhaltung der jeweiligen diözesanen
Regelungen erfolgen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(7)
Sooft es die Erledigung der gemeinsamen Aufgaben erfordert oder dies mindestens
drei Mitglieder verlangen, lädt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
ihre/sein/seine Stellvertreter/in oder der Träger mit einer Einladungsfrist
von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu
den Sitzungen ein. In Eilfällen erfolgt die Einladung auf andere
geeignete Weise mit einer Frist von drei Tagen.
(8)
Der Rat der Kindertageseinrichtung tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Er hat über seine Tätigkeit einmal im Jahr der Elternversammlung
Bericht zu erstatten.
(9)
Die Amtsperiode des Rates der Kindertageseinrichtung endet mit der Wahl
des neuen Elternbeirates. |
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| §
5 Geschäftsordnung |
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| Um
die §§ 2 bis 4 näher zu regeln, kann der Träger eine
Geschäftsordnung aufstellen. |
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| §
6 Kindermitwirkung und Kinderrechte |
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| (1)
Die Kinder sollen ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend
bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken.
(2)
Die Kinder können eine in der Einrichtung tätige pädagogische
Kraft zur Vertrauensperson bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt im Elternbeirat
und im Rat der Kindertageseinrichtung im Interesse der Kinder beratend
mit.
(3)
Die Kinder sollen ihrem Alter entsprechend in geeigneter Form über
die völkerrechtlichen, die in Deutschland und der Europäischen
Union geltenden sowie die einrichtungsbezogenen Kinderrechte nach Absätze
1 und 2 informiert werden. |
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| §
7 Geltung für andere katholische Träger |
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| Soweit
sich katholische Kindertageseinrichtungen nicht in der Trägerschaft
einer Kirchengemeinde oder anderer Träger befinden, deren sich die
Kirchengemeinden rechtlich bedienen, wird deren Trägern empfohlen,
dieses Statut sinngemäß anzuwenden. |
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| §
8 Inkrafttreten |
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| Dieses
Statut tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt das
bisherige Statut (Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 12 vom
01.10.2008, Nr. 207).
Köln,
den 08. Dezember 2011
Joachim
Kardinal Meisner
Erzbischof von Köln |
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