Anzeige der Einrichtungen

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Betreuungsangebote

Die Grundlage der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung in Nordrhein-Westfalen bildet das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz). Es handelt sich dabei um ein Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).

Zu den Kernelementen des KiBiz gehören:

  • der Bildungs- und Erziehungsauftrag im frühen Kindesalter,
  • die Sicherung einer vielfältigen und bedarfsgerechten Angebotsstruktur,
  • die Sicherung der pädagogischen Qualität und der personellen Mindestausstattung in den Kindertageseinrichtungen,
  • das auf Pauschalen beruhende Finanzierungssystem,
  • die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder von Anfang an als gesetzliche Regelaufgabe,
  • die gesetzliche Verankerung der Familienzentren und der Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil an Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf (plusKITAs oder Kitas mit zusätzlicher Sprachförderung),
  • die Flexibilisierung von Öffnungs- und Betreuungszeiten,
  • die Sicherung der Kindertagespflege als gleichwertiges Betreuungsangebot.

Die Gruppenformen und Betreuungsstundenkontingente sind in § 33 KiBiz und der Anlage zu § 33 geregelt. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem auf Pauschalen beruhendem Finanzierungssystem. Folgende Gruppenformen sind vorgesehen:

Gruppenform I: 20 Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung, davon mindestens 4 und höchstens 6 Kinder unter drei Jahren.

Gruppenform II: 10 Kinder im Alter von unter drei Jahren.

Gruppenform III: bis zu 25 Kinder von drei bis zur Einschulung.

In jeder Gruppenform können Plätze mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden vorgehalten werden.

Der Träger einer Kita kann die pädagogische Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen. Dazu zählt auch die Bildung pädagogischer Gruppenbereiche, die sich aus Anteilen der verschiedenen vorgenannten Gruppenformen zusammensetzen (vgl. § 26 KiBiz)

Welche der vorgenannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten und finanziert werden (Angebotsstruktur), wird bis zum 15. März eines Jahres für das folgende Kindergartenjahr zwischen dem örtlich zuständigen Jugendamt und dem Kita-Träger auf der Grundlage der örtlichen Kindergartenbedarfsplanung (auch Jugendhilfeplanung genannt) und unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Ressourcen einer Einrichtung vereinbart. Dabei soll das Angebot an den Bedarfen der Familien ausgerichtet sein.

Die Öffnungs- und Betreuungszeiten orientieren sich am Kindeswohl und am Bedarf der Eltern (vgl. § 27 KiBiz). Um Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, ist auch das Wunsch- und Wahlrecht in § 3 in das Kinderbildungsgesetz aufgenommen und gestärkt worden. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten, die mit dem Angebot eines Mittagessens einhergeht. Die Zahl der Schließtage ist begrenzt. Bei Ereignissen, die eine verantwortungsvolle Betreuung in der Einrichtung gefährden (z. B. Ausfall der Heizung, Personalmangel, Krankheiten oder Fälle höherer Gewalt) behalten sich die Träger vor, die Betreuungszeiten zu reduzieren, einzelne Gruppen oder die gesamte Einrichtung zu schließen. Dazu treffen sie im Bedarfsfall Absprachen mit dem örtlichen Jugendamt und Landesjugendamt.

Welches Betreuungsangebot die katholischen Kitas aktuell vorhalten, können Sie in der Rubrik „Kitas vor Ort“ auf dieser Webseite finden. Gerne beraten Sie dazu auch die Leitungskräfte der Kitas.

Anmeldung
Gemäß § 5 KiBiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen.

Die überwiegende Zahl der Jugendämter sieht eine Online-Anmeldung vor. Näheres dazu finden Sie auf der Webseite der Städte und Kreise.

Davon unabhängig ist eine persönliche Anmeldung in den bevorzugten Kitas empfehlenswert. Vereinbaren Sie dazu einen Anmeldetermin und besichtigen sie auch gerne die Räumlichkeiten. Die Kontaktdaten der katholischen Kitas finden Sie in der Rubrik Kitas vor Ort auf dieser Webseite.

Erhebung von Elternbeiträgen
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (vgl. § 50 KiBiz).

Für alle davor liegenden Zeiten der Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung erhebt das örtlich zuständige Jugendamt Elternbeiträge. Die Elternbeiträge sind in der Folge nicht landeseinheitlich gleich hoch. Jedes Jugendamt hat für die Beiträge eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen (vgl. § 51 KiBiz).

Der Kita-Träger kann seinerseits ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen (vgl. § 51 Abs. 3 KiBiz), sofern die Inanspruchnahme vertraglich vereinbart ist.

Hinweise zum Betreuungsangebot katholischer Kitas im rheinland-pfälzischen Teil des Erzbistums Köln finden Sie hier: https://kita.rlp.de/de/themen/kita-gesetz/